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BK 2004 18

falsches Zeugnis

Graubünden · 2004-04-28 · Deutsch GR
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Veruntreuung etc. | StA Ablehnungsverfügung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 sind eingegangen“. Das Schriftbild der letzteren Bemerkung weicht wesentlich

von jenem des restlichen Briefes ab, doch zeigt ein Vergleich mit einem anderen

Schreiben Z.s, dass diese offenbar recht unterschiedlich schreibt, so dass davon

ausgegangen werden kann, dass die beiden Satzteile doch aus der gleichen

Hand stammen. Die Sache wird dadurch allerdings nicht wesentlich klarer. Mit

der Beschwerde reichte A. X. die Kopie eines Schreibens der Beschuldigten vom

16. Juli 2002 ein, in welchem sich die Aussage findet „Der Betrag von Fr. Dr.

beträgt 800.- Euro“. Offenbar bezog sich diese Bemerkung auf eine erwartete

Zahlung, jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass dieses Geld bereits eingegan-

gen sein könnte. Zu diesem Schluss gelangt man auch auf Grund der oben er-

wähnten Passage in dem zehn Tage später verfassten Brief, im Gegensatz zu

welcher dann die in anderer Schrift eingefügte Bemerkung, die 800 € seien ein-

gegangen, steht. Die Situation ist also recht widersprüchlich, und es hätte der

Beschwerdeführer zusätzliche Elemente liefern müssen, um der Staatsanwalt-

schaft eine ausreichende Handhabe für die Durchführung einer Strafuntersu-

chung zu geben. Dies hätte möglich sein müssen. Wenn der fragliche Betrag –

wie der Strafkläger geltend macht – ab einem Konto seiner Firma bezahlt worden

ist, müsste ein Belastungsbeleg vorhanden sein, mittels dem die Überweisung

an Z. hätte bewiesen werden können. Wenn der Beschwerdeführer nichts Dies-

bezügliches beibrachte, so war es vertretbar, wenn die Staatsanwaltschaft auch

in diesem Punkt die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte, wobei aller-

dings anzufügen ist, dass eine entsprechende Bemerkung in die Ablehnungsver-

fügung gehört hätte.

III.

Gesamthaft betrachtet ist auf Grund des Gesagten festzustellen,

dass die angefochtene Ablehnungsverfügung vor den einleitend dargestellten

Kriterien, nach welchen die Beschwerdekammer Verfügungen der Staatsanwalt-

schaft zu überprüfen pflegt, standhält. Was der Beschwerdeführer vorbringt, sind

– wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt – weitgehend Argumente, welche in einem

zivilrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein können, in strafrechtlicher Hinsicht

jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkt für die Eröffnung einer Strafuntersuchung

bieten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens

vor der Beschwerdekammer gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Be-

schwerdeführers. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da

auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 18 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. März 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:

2 A.

1. In einem Schreiben vom 30. Oktober 2003 an die Staatsanwalt- schaft Graubünden beschuldigte A. X. die damals in C. ansässige deutsche Staatsangehörige Z., zu seinem beziehungsweise zum Nachteil einer X. GmbH einen Betrag von 800 € sowie Mobiliar, Schriftstücke, Fachliteratur, elektronische Datenträger u.a.m. im Wert von über 25'000 € unterschlagen zu haben. Er bean- tragte die Beschlagnahme und Sicherstellung der fraglichen Objekte sowie die Ausforschung jener Sachen, die beim Bruder der Beschuldigten in Deutschland verwahrt sein sollen, damit er gegen diesen an dessen Aufenthaltsort Strafantrag stellen könne. Er verwies auf eine in Kopie beigelegte Anzeige bei der Zollunter- suchungsstelle Samedan vom 25. Mai 2003, in welcher er die Beschlagnahme „unverzollten Fremdeigentums“ gemäss von ihm erstellter Inventurliste beantragt hatte. Die Zollverwaltung eröffnete ein Dossier in dieser Sache, das von der Staatsanwaltschaft Graubünden beigezogen wurde und verschiedene Doku- mente enthält, die etwas Licht in die ganze Angelegenheit bringen. Nach einer Fax-Mitteilung des Strafklägers vom 24. Mai 2003 an die Zolluntersuchungsstelle soll Z. aus seiner Wohnung und seinem Büro in München ihm und teilweise sei- ner Firma gehörende neue Sachen entgegen einer Vereinbarung weggeräumt und unbefugt in die Schweiz gebracht haben, ohne dies dem Zoll zu melden. Er habe Büro und Wohnung aufgeben müssen, weil er vom 6. Juni 2002 bis zum

28. April 2003 eine Haftstrafe habe verbüssen müssen. Bei den Akten liegen so- dann Auszüge aus zwei an A. X. gerichteten Briefen vom 16. und 26. Juli 2002, die – obwohl mit verschiedenem Schriftbild – offenbar aus der Hand von Z. stam- men und in denen sich diese unter anderem darüber äussert, wie es mit der Räu- mung der Wohnung und mit einer erwarteten Zahlung von 800 € stehe. Nach seiner Haftentlassung schrieb der Strafkläger am 24. Mai 2003 an die Beschul- digte, sie habe ihm am 17. Juli 2002 mitgeteilt, das Geld erhalten zu haben. Die ihr für die Erstattung des Geldes gesetzte Frist sei abgelaufen. Nachdem sie ihm per SMS mitgeteilt habe, das Geld ausgegeben zu haben und überhaupt über kein Geld mehr zu verfügen, werde er unter Vorlage ihrer Schreiben bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Unterschlagung zum Nachteil der X. GmbH erstatten. Das Gleiche gelte auch bezüglich der aus der Wohnung ge- schafften Gegenstände, deren Anschaffungswert mehr als 25'000 € betrage. Sie habe ihm auch Studienunterlagen vorenthalten, welche er für seinen Studienab- schluss unbedingt benötigt hätte. Dadurch, dass sich dieser damit um mindes- tens ein halbes Jahr verzögert habe, sei ihm ein Einkommen von mindestens 5'000 bis 7'000 € entgangen.

2 Einer Aktennotiz der Zollverwaltung ist zu entnehmen, dass mit A. X. am

4. Juni 2003 telefoniert wurde und dass dieser seine Geschichte ausführlich ge- schildert hat. Was die Auslieferung der allenfalls zu beschlagnahmenden Sachen betreffe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht in Frage komme, dass er die von ihm beanspruchten Sachen aber in der Schweiz gegen Sicherstellung der Abga- ben abholen könne, falls von keiner Seite Einwände erhoben würden. Am 12. Juni 2003 wurden seitens der Zollverwaltung bei Z. in C. verschiedene Schrift- stücke behändigt, so unter anderem ein Brief der Beschuldigten an den Strafan- zeigeerstatter vom 14. März 2003, in welchem diese mitteilt, er könne seine Un- terlagen bis anfangs Mai bei ihr abholen, danach werde sie diese wegwerfen. Das Geld, das er ihr noch schulde, habe sie abgeschrieben. – In einer Aktennotiz vom 23. Januar 2004 hielt der Zollbeamte E. fest, ein Teil der von A. X. bean- spruchten Sachen habe anlässlich der Bestandesaufnahme vom 12. Juni 2003 tatsächlich bei Z. festgestellt werden können. Diese habe den Eigentümer ver- schiedentlich aufgefordert, seine Sache bei ihr in C. abzuholen, was jedoch bis jetzt nicht geschehen sei. Die vom Ansprecher genannten Warenwerte seien masslos übertrieben; für die festgestellten Sachen werde ein Gesamtwert von 3'000 Franken angenommen. Da die Hälfte auf Fachliteratur entfalle, stehe eine Mehrwertsteuer von 150 Franken zur Diskussion. Z. habe geltend gemacht, dass sie A. X. ein Darlehen von etwa 20'000 Mark gegeben habe, auf deren Rückzah- lung sie noch immer warte. Wenn der Strafkläger in einem Schreiben vom 31. Mai 2003 an Z. geschrieben habe, er habe in Begleitung zweier Zeugen und ei- nes Beamten der Zolluntersuchungsstelle an deren Domizil vorgesprochen, um die Ware abzuholen, wodurch ihm Reisekosten von 695 € entstanden seien, so handle es sich um eine Lügengeschichte, für die man ihn anlässlich eines Tele- fongesprächs gerügt habe. B. Durch Verfügung vom 18. März 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Sie stellte fest, ihre Ab- klärungen hätten ergeben, dass Z. die Gegenstand der Strafanzeige bildenden Waren im Auftrage des Anzeigeerstatters in die Schweiz überführt und diesen aufgefordert habe, seine Sachen abzuholen, welcher Aufforderung A. X. jedoch nicht nachgekommen sei. Bei dieser Sachlage lasse sich ein Verdacht auf eine strafbare Handlung nicht begründen. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung beschwerte sich A. X. am 28. März 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Er be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einleitung einer

2 Strafuntersuchung gegen Z. wegen Veruntreuung eines Betrages von 800 € zum Nachteil der X. GmbH in Hengelo, eines teils Firmen- und teils Privatvermögens von mehr als 25'000 € sowie wegen Urkunden- und Beweismittelunterdrückung durch das Vorenthalten von Urkunden, Belegen, Buchhaltungsunterlagen, Studi- enunterlagen, eines Amtssiegels sowie von Verträgen, persönlichen Dokumen- ten und diverser EDV-Programmlizenzen. Der Tatbestand der Veruntreuung oder Unterschlagung liege darin, dass die Täterin den Vorsatz gefasst habe, die frag- lichen Werte nicht herauszugeben und deren Abholung zu vereiteln. Der Tatbe- stand der Veruntreuung der 800 € sei in der Ablehnungsverfügung nicht einmal erwähnt worden. Das fragliche Geld stamme aus Mieteinnahmen seiner Woh- nung in D., die von einer dortigen Rechtsanwältin verwaltet würden. Diese habe das Geld an die Beschuldigte überwiesen, damit diese eine Ratenzahlung an die Staatsanwaltschaft zwecks Abzahlung einer Geldstrafe von 8'000 € leiste, was aber nicht geschehen sei. Im weiteren weigere sich Z., die in seiner Münchner Wohnung abgeholten Gegenstände herauszugeben, und sie habe ihm nicht ein- mal die Programmdisketten zugesandt, was in einem einfachen Brief hätte ge- macht werden können. Die Beschuldigte wisse, dass er wegen eines Einreise- verbots die Sachen gar nicht abholen könne, und falls er trotzdem erscheinen würde, böte sie die Polizei auf mit der Behauptung, er wolle sie umbringen, weil sie ihm seine Sachen nicht herausgebe. Nach der Inventurliste der Zolluntersu- chungsstelle befinde sich im Übrigen mehr als die Hälfte seiner Ware nicht bei der Beklagten. Alles was teuer gewesen sei, befinde sich beim Bruder der Be- schuldigten an einem unbekannten Ort in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrem Schreiben vom

20. April 2004 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Ver- nehmlassung eingeholt. – Am 27. April 2004 und am 3. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze zur Ergänzung seiner Beschwerde ein. Dabei teilte er mit, er habe gegen Z. sowohl bei der Staatsanwaltschaft München als auch in Chur Anzeige wegen versuchter Sachbeschädigung eingereicht, weil die Beschuldigte verschiedentlich Virusanschläge an seine Mail-Adresse verübt habe. Sodann stellte er Antrag auf Psychiatrierung der Beschuldigten wegen of- fensichtlicher Geisteskrankheit. - Auf die Ausführungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegan- gen.

2 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessen- heit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrück- lich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfü- gungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigs- tens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Er- messensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. II. 1.a) Der Beschwerdeführer wirft Z. vor, bei der während seines Auf- enthalts in einer Strafvollzugsanstalt erfolgten Räumung seiner Wohnung in Mün- chen das Mobiliar, EDV-Einrichtungen und –Programme, Dokumente, Studien- unterlagen und vieles anderes Material, das zum Teil ihm und zum Teil seiner Firma gehöre, unbefugterweise in die Schweiz gebracht zu haben, anstatt sie in München sicherzustellen. Zum Teil seien Einrichtungsgegenstände auch von dem an unbekanntem Ort in Deutschland lebenden Bruder der Beschuldigten behändigt worden. A. X. ist der Auffassung, Z. habe sich durch ihr Verhalten der Veruntreuung und durch die verweigerte Herausgabe verschiedener Dokumente der Unterdrückung von Urkunden schuldig gemacht. Auf Grund der vorliegenden Akten und insbesondere auch der Ermittlungen der Zollverwaltung darf als erwie- sen angesehen werden, dass die Beschuldigte mehrmals nach München gefah- ren ist, um die Wohnung A. X. zu räumen, und es steht auch fest, dass umfang- reiches Mobiliar sowie EDV-Material in die Schweiz gebracht wurde. Der Anzei- geerstatter bestreitet nicht, dass Z. die Wohnung mit seinem Einverständnis geräumt hat, hingegen macht er ihr zum Vorwurf, dass sie seine Sachen nicht in München bei einer Spedition deponiert habe, von wo diese auf Kosten des Frei- staates Bayern nach Slowenien überführt worden wären. Statt dessen habe sie die Sachen zu sich genommen und ihm bis heute nicht herausgegeben. Er macht geltend, sie sei sich bewusst, dass er wegen einer Einreisesperre seine Sachen nicht selbst abholen könne, verweigere aber aus bösem Willen deren Über- führung nach D., obwohl sie schon 800 € veruntreut habe. Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen

2 anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Es steht fest, dass Z. einen erheb- lichen Teil der A. X. gehörenden Sachen ins Engadin gebracht hat (ein anderer Teil soll sich beim Bruder der Beschuldigten in Deutschland befinden, was an dieser Stelle mangels Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht von Interesse ist). Offenbar befinden sich diese Gegenstände in ihrem Gewahrsam, von was sich Beamte der Zollverwaltung überzeugen konnten. Diesen gegenüber hat sich die Beschuldigte dahin geäussert, dass sie den Strafkläger verschiedentlich auf- gefordert habe, seine Sachen abzuholen, was dieser jedoch bis heute nicht getan habe. Es verhält sich also offenbar nicht so, dass Z. die in die Schweiz gebrach- ten Sachen A. X. für sich zu behalten beabsichtigt, hingegen scheint sie nicht bereit zu sein, selbst den Transport nach Slowenien ausführen zu lassen. Dazu ist sie – jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht – auch nicht verpflichtet. Indem sie bereit ist, die eingelagerten Sachen herauszugeben, sobald der Strafkläger oder von diesem beauftragte Dritte diese abzuholen wünschen, lässt sie erkennen, dass es ihr sowohl am Aneignungswillen als auch an der Bereicherungsabsicht mangelt. Damit entfällt aber von vornherein der Tatbestand der Veruntreuung, so dass sich in dieser Beziehung weitere strafrechtliche Schritte erübrigen. Ob Z. auf Grund des übernommenen Auftrags verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass die von ihr aus der Wohnung des Beschwerdeführers geholten Gegenstände in die Verfügungsgewalt des Eigentümers gelangen, kann in diesem Verfahren da- hingestellt bleiben. Es ist dies wie auch die Frage, wer diese Sachen nach Slo- wenien zu überführen hat und auf welche Weise dies geschehen kann, ein zivil- rechtliches Problem, für dessen Lösung die Strafverfolgungsbehörden sowenig zuständig sind wie die Zollverwaltung, an die sich A. X. gewendet hat. Im Rahmen des ihr vom Strafkläger ausdrücklich erteilten oder von ihr stillschweigend über- nommenen Auftrags zur Räumung der Wohnung hatte die Beauftragte wohl die Pflicht, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen, und es hat der Auf- traggeber das Recht, von ihr eine solche zu verlangen und nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Auf Grund der Rechnungsablegung wird der Strafkläger beurtei- len können, ob die Beauftragte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist oder ob sie sich allenfalls Unregelmässigkeiten zuschulden kommen liess.

b) Fällt der Tatbestand der Veruntreuung ausser Betracht, weil es nach der Aktenlage zumindest im jetzigen Zeitpunkt an Anhaltspunkten für das Vorlie- gen eines Aneignungswillens und einer Bereicherungsabsicht gebricht, käme eine Strafverfolgung nur unter dem Gesichtspunkt einer Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Frage, nach welcher Bestimmung sich strafbar macht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht

2 und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Einen solchen Nachteil erlei- det der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen insbesondere auch wegen des Vorenthaltens von Studienunterlagen und EDV-Programmen. Er macht nicht ohne Berechtigung geltend, dass ihm die Beschuldigte wenigstens diese für ihn wichtigen Sachen in einfachen Briefen ohne grossen Aufwand hätte zusenden können. Sollte sich Z. tatsächlich weigern, wegen der getrübten Beziehungen zum Strafkläger diesem diese Unterlagen zuzustellen, so wäre dieses Verhalten in der Tat nur schwer verständlich. Sollte die Beschuldigte dem Strafkläger diese, aber auch seine übrigen Sachen böswillig vorenthalten, ohne sich an diesen je- doch bereichern zu wollen, so wäre dies unter Umständen unter dem Gesichts- punkt der Sachentziehung relevant. Dieser Tatbestand ist aber nur auf Antrag strafbar, wobei die Strafantragsfrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist han- delt, drei Monate beträgt. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat der Be- schuldigten bereits in seinem Schreiben vom 24. Mai 2003 vorgeworfen, ihm die aus der Wohnung in München geholten Sachen vorzuenthalten. Die dreimona- tige Antragsfrist begann somit an diesem Tag zu laufen und endete am 24. Au- gust 2003. Sie war somit schon längst verwirkt, als A. X. am 30. Oktober 2003 bei der zuständigen Stelle Strafantrag stellte. 2. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Die von A. X. in seiner Be- schwerde und deren Ergänzungen gemachten Ausführungen über angebliche Vi- rusanschläge der Beschuldigten sowie sein Antrag auf deren Psychiatrierung können daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Hingegen machte der Strafkläger in seiner Beschwerde vom 28. März 2004 zu Recht geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung vom 18. März 2004 mit der von ihm in seiner Strafanzeige erwähnten Unterschlagung eines Betrages von 800 € überhaupt nicht befasst habe. In der Tat äusserte sich der Staatsanwalt in seinem Entscheid lediglich über die von der Beschuldigten nach der Darstel- lung des Strafklägers unberechtigterweise in die Schweiz überführten und ihm vorenthaltenen Sachen, hingegen befasste sie sich nicht mit der Frage, ob allen- falls der erwähnte Betrag veruntreut worden sein könnte. Offenbar waren für die Strafverfolgungsbehörde auch in diesem Punkt nicht genügend stichhaltige An- haltspunkte vorhanden, um Anklage zu erheben. Die Aktenlage ist in der Tat dürf- tig. Bei den Akten der Staatsanwaltschaft liegt ein Brief der Beschuldigten vom

26. Juli 2002, in welchem geschrieben steht, „von Fr. Dr. Andre habe ich noch keine Gutschrift auf dem Konto“. Nachträglich wurde eingefügt „die 800,- Euro

2 sind eingegangen“. Das Schriftbild der letzteren Bemerkung weicht wesentlich von jenem des restlichen Briefes ab, doch zeigt ein Vergleich mit einem anderen Schreiben Z.s, dass diese offenbar recht unterschiedlich schreibt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die beiden Satzteile doch aus der gleichen Hand stammen. Die Sache wird dadurch allerdings nicht wesentlich klarer. Mit der Beschwerde reichte A. X. die Kopie eines Schreibens der Beschuldigten vom

16. Juli 2002 ein, in welchem sich die Aussage findet „Der Betrag von Fr. Dr. beträgt 800.- Euro“. Offenbar bezog sich diese Bemerkung auf eine erwartete Zahlung, jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass dieses Geld bereits eingegan- gen sein könnte. Zu diesem Schluss gelangt man auch auf Grund der oben er- wähnten Passage in dem zehn Tage später verfassten Brief, im Gegensatz zu welcher dann die in anderer Schrift eingefügte Bemerkung, die 800 € seien ein- gegangen, steht. Die Situation ist also recht widersprüchlich, und es hätte der Beschwerdeführer zusätzliche Elemente liefern müssen, um der Staatsanwalt- schaft eine ausreichende Handhabe für die Durchführung einer Strafuntersu- chung zu geben. Dies hätte möglich sein müssen. Wenn der fragliche Betrag – wie der Strafkläger geltend macht – ab einem Konto seiner Firma bezahlt worden ist, müsste ein Belastungsbeleg vorhanden sein, mittels dem die Überweisung an Z. hätte bewiesen werden können. Wenn der Beschwerdeführer nichts Dies- bezügliches beibrachte, so war es vertretbar, wenn die Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte, wobei aller- dings anzufügen ist, dass eine entsprechende Bemerkung in die Ablehnungsver- fügung gehört hätte. III. Gesamthaft betrachtet ist auf Grund des Gesagten festzustellen, dass die angefochtene Ablehnungsverfügung vor den einleitend dargestellten Kriterien, nach welchen die Beschwerdekammer Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zu überprüfen pflegt, standhält. Was der Beschwerdeführer vorbringt, sind

– wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt – weitgehend Argumente, welche in einem zivilrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein können, in strafrechtlicher Hinsicht jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkt für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bieten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Be- schwerdeführers. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde.

2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: